RS OGH 2002/6/12 7Ob55/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2002
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Norm

ABGB §862a
VersVG §39 Abs1

Rechtssatz

Es muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob dem Versicherungsnehmer die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war bzw ob ihm vorgeworfen werden kann, den Zugang wider Treu und Glauben verhindert zu haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117135

Dokumentnummer

JJR_20020612_OGH0002_0070OB00055_02T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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