RS OGH 2002/6/12 7Ob55/02t

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Veröffentlicht am 12.06.2002
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Norm

ABGB §862a
VersVG §39 Abs1

Rechtssatz

Während einer berufsbedingten, voraussichtlich ein bis zwei Wochen dauernden Ortsabwesenheit muss der Versicherungsnehmer keinen Nachsendeauftrag erteilen, um von einer qualifizierten Mahnung nach §39 Abs1 VersVG Kenntnis erlangen zu können. Dies gilt auch, wenn sich die Ortsabwesenheit jeweils nach den Gegebenheiten des Arbeitseinsatzes verlängerte, da ihm dann die Post erst recht nicht zugekommen wäre, wenn die Arbeitsbelastung nur einen kürzeren Aufenthalt notwendig gemacht hätte. Hätte die beklagte Versicherung die qualifizierte Mahnung, um ihren Zugang nachweisen zu können, eingeschrieben an den Kläger gesandt, so wäre auch in diesem Fall eine Zustellung infolge Ortsabwesenheit des Empfängers an diesen persönlich nicht möglich gewesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117136

Dokumentnummer

JJR_20020612_OGH0002_0070OB00055_02T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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