Norm
ABGB §862aRechtssatz
Während einer berufsbedingten, voraussichtlich ein bis zwei Wochen dauernden Ortsabwesenheit muss der Versicherungsnehmer keinen Nachsendeauftrag erteilen, um von einer qualifizierten Mahnung nach §39 Abs1 VersVG Kenntnis erlangen zu können. Dies gilt auch, wenn sich die Ortsabwesenheit jeweils nach den Gegebenheiten des Arbeitseinsatzes verlängerte, da ihm dann die Post erst recht nicht zugekommen wäre, wenn die Arbeitsbelastung nur einen kürzeren Aufenthalt notwendig gemacht hätte. Hätte die beklagte Versicherung die qualifizierte Mahnung, um ihren Zugang nachweisen zu können, eingeschrieben an den Kläger gesandt, so wäre auch in diesem Fall eine Zustellung infolge Ortsabwesenheit des Empfängers an diesen persönlich nicht möglich gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117136Dokumentnummer
JJR_20020612_OGH0002_0070OB00055_02T0000_003