RS OGH 2002/6/12 7Ob102/02d, 9Ob8/03x, 3Ob11/03v, 5Ob139/03g, 2Ob254/03x, 4Ob68/04k, 7Ob82/04s, 1Ob1

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Veröffentlicht am 12.06.2002
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Norm

ABGB §180a Abs1

Rechtssatz

Die (ausschließliche) Erleichterung des Erhaltes einer Arbeitsund/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung wäre jedenfalls zu wenig (insoweit zutreffend LGZ Wien in EFSlg 93.213, wonach die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen vermag).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116687

Dokumentnummer

JJR_20020612_OGH0002_0070OB00102_02D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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