RS OGH 2002/6/12 7Ob102/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2002
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Norm

ABGB §180a Abs1

Rechtssatz

Das Fehlen einer übereinstimmenden Wohnadresse bzw des Vorliegens einer gemeinsamen Wohnung muss bei eigenberechtigten Vertragsschließenden eines Adoptionsvertrages für sich allein nicht schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116686

Dokumentnummer

JJR_20020612_OGH0002_0070OB00102_02D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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