TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/08/0070

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführern Mag. Müller, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Mag. F, Sachwalter, dieser vertreten durch Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Linzerstraße 12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 26. September 2001, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2001, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG (erst) ab dem 23. Juli 2001 gebühre. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2000 bis 13. Mai 2001 im Notstandshilfebezug gestanden und zuletzt vom 16. Mai 2001 bis 4. Juli 2001 als Hilfsarbeiter bei einem näher bezeichneten Unternehmen vollversichert beschäftigt gewesen sei. Am 23. Juli 2001 habe er persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle Waidhofen/Ybbs den Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt, wobei das Antragsformular ausgegeben und für die Rückgabe eine Frist bis 20. August 2001 gesetzt worden sei. Da der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, seinen Antrag fristgerecht "zurückgebracht" habe, sei ihm die Notstandshilfe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (wobei die belangte Behörde insbesondere auf § 46 Abs. 1 und 5 AlVG verwies) zuerkannt und angewiesen worden.

Der Bezug der Notstandshilfe sei durch ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2001 bis 4. Juli 2001 unterbrochen worden. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei, sei der Fortbezug von Notstandshilfe "neuerlich persönlich geltend zu machen" gewesen. Da sich der Beschwerdeführer erst am 23. Juli 2001 bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe, übersteige der Unterbrechungszeitraum 62 Tage, weshalb ihm "ein neuer Antrag auszufolgen" gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. auf dessen Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16). Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tage nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebliche Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen.

Gemäß § 58 AlVG ist diese Bestimmung auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Mit der hier entscheidenden Frage, ob der Anspruch auf Notstandshilfe erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder schon ab dem Tag nach Beendigung des Unterbrechungs- bzw. Ruhensgrundes besteht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0116, - zur damals geltenden, insoweit aber unveränderten Fassung des § 46 Abs. 5 AlVG, BGBl. Nr. 412/1990 - beschäftigt; er ist zu dem Ergebnis gekommen, in Fällen, in denen für die neuerliche Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruches die "persönliche Wiedermeldung" genügt, gebühre das Arbeitslosengeld nicht erst ab dieser Geltendmachung, sondern schon ab dem Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhensgrundes. Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 98/08/0251, bekräftigt.

Wie sich aus den genannten Vorerkenntnissen ergibt, bemisst sich der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum nach der Dauer jenes Sachverhaltes, welcher den Leistungsbezug unterbrochen oder zum Ruhen gebracht hat. Es trifft daher nicht zu - wie die belangte Behörde meint -, dass der Zeitraum bis zur persönlichen Wiedermeldung in den Unterbrechungszeitraum einzurechnen ist.

Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080070.X00

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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