TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/9 92/08/0116

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §16;
AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/08/0264 E 5. September 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Müller und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 13. Jänner 1992, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender unbestrittener Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer teilte am 29. April 1991 dem Arbeitsamt Angestellte (Wien) mit, daß er bis 25. April 1991 beschäftigt gewesen und seitdem im Krankenstand sei. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 23. Mai 1991 gab er bekannt, vom 23. April bis 28. April und vom 16. Mai bis 23. Mai 1991 im Krankenstand gewesen zu sein; ab 24. Mai 1991 werde er sich stationär im Genesungsheim X aufhalten. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer ein wegen seiner telefonischen Kontaktnahme am 29. April 1991 mit diesem Datum rückdatierter Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt, den sein von ihm bevollmächtigter Vater am 24. Mai 1991 beim Arbeitsamt abgab. Das Arbeitsamt anerkannte daraufhin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ab 29. April 1991 durch 140 Tage, verfügte aber eine Einstellung ab 19. Mai 1991 wegen Vorliegens von Ruhensgründen nach § 16 AlVG. Dem Beschwerdeführer wurde daher Arbeitslosengeld nur für die Zeit vom 29. April bis 18. Mai 1991 zuerkannt. Am 1. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer aus dem Genesungsheim X entlassen. Am 15. Juli 1991 stellte er unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulares neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld und legte zugleich eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vor, aus der sich unter anderem ergab, daß der Beschwerdeführer auch in der Zeit vom 29. April 1991 bis 18. Mai 1991 Tag- bzw. Krankengeld bezog. In der Folge beantragte er die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem Tag seiner Entlassung aus dem Genesungsheim X.

Mit Bescheid vom 30. September 1991 sprach das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien aus, daß gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 29. April bis 18. Mai 1991 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von S 6.008,-- verpflichtet werde. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld trotz gleichzeitigen Bezugs von Krankengeld erhalten habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit einem weiteren Bescheid vom 30. September 1991 stellte das genannte Arbeitsamt fest, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 17 in Verbindung mit § 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab 15. Juli 1991 gebühre. Dies wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 15. Juli 1991 geltend gemacht und ihm daher erst ab diesem Tag Arbeitslosengeld gebühre.

In der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er habe sich noch am 1. Juli 1991 nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beim Arbeitsamt "telefonisch zurückgemeldet". Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Wegfall eines Ruhensgrundes der Anspruch ohne Geltendmachung wieder auflebe und nur die Meldung des Wegfalles erforderlich sei, sei die telefonische Kontaktaufnahme ausreichend gewesen. Im Telefongespräch sei ihm mitgeteilt worden, daß die nächste persönliche Vorsprache erst am 15. Juli 1991 erforderlich sei. Er beantrage daher, ihm das Arbeitslosengeld bereits ab 1. Juli 1991 zu bezahlen.

In einer Niederschrift während des Berufungsverfahrens ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, daß er schon vor seinem Aufenthalt im Genesungsheim X dem Arbeitsamt bekanntgegeben habe, er werde sich dort vom 24. Mai bis 1. Juli 1991 stationär aufhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wurde nach Zitierung der §§ 17 Abs. 1 und 46 Abs. 1 und 5 AlVG ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 18. April und dem 1. Juli 1991 abwechselnd im Bezug von Kranken- und Taggeld gestanden. Nach den Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice habe dieses über die Zeit der Krankheit des Beschwerdeführers nur lückenhaft Informationen gehabt. Dies habe dazu geführt, daß dem Beschwerdeführer vom Arbeitsamt am 23. Mai 1991 eine Rückdatierung des Antrages auf Arbeitslosengeld auf den 29. April 1991 genehmigt worden sei. Das Arbeitslosengeld sei in der Folge auch angewiesen, jedoch nach Bekanntwerden des wahren Sachverhaltes wegen Ruhens der Leistung zurückgefordert worden. Am 15. Juli 1991 sei eine neue Geltendmachung vorgelegen. Die Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice ließen keinen Schluß zu, daß der Beschwerdeführer entweder bereits vor seinem stationären Aufenthalt im Genesungsheim X das Ende des Aufenthaltes bekanntgegeben oder zumindest am 1. Juli 1991 seine Entlassung dem Arbeitsamt mitgeteilt habe. Gegen ersteres spreche auch der Vermerk "auf eigenen Wunsch" in der Entlassungsanzeige des genannten Genesungsheimes, der auf ein spontanes, also nicht von vornherein feststehendes Ende der Behandlung hindeute. Aus diesen Gründen sei die am 15. Juli 1991 erfolgte persönliche Geltendmachung des Arbeitslosengeldes als im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG notwendig zu erachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 412/1990 lauten:

"§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

...

c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

...

§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei dem nach seinem Wohnsitz, mangels eines solchen bei dem nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Arbeitsamt geltend zu machen.

Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der vom Arbeitsamt festgesetzten Frist beim Arbeitsamt persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die vom Arbeitsamt festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag beim Arbeitsamt abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.

Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.

...

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder das Ruhen des Anspruches (§ 16) ausgesprochen, wobei dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn in der Folge der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsamt. Ist aber dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist vom Arbeitsamt ohne gesonderter Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, dem Arbeitsamt zu melden."

Zur Rechtslage vor der mit der Novelle BGBl. Nr. 412/1990 erfolgten Einfügung des § 46 Abs. 5 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/08/0209, unter Bezug auf das Erkenntnis vom 1. Dezember 1952, Slg. Nr. 2763/A, und das Schrifttum ausgesprochen, daß die Gewährung des Arbeitslosengeldes nach Wegfall eines Ruhenstatbestandes nicht neuerlich die Geltendmachung des Anspruches nach § 46 AlVG voraussetzt und daher die Leistung auch bei späterer Meldung schon ab dem Wegfall des Ruhenstatbestandes gebührt. Begründet wurde dies damit, daß ein ruhender Anspruch (also ein Anspruch, dessen Ruhen ex lege eingetreten ist) bereits einmal gemäß § 46 AlVG geltend gemacht worden sein muß, ein solcher Anspruch aber - wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht - nach dem Ex-lege-Wegfall des Ruhenstatbestandes keiner neuerlichen Geltendmachung bedarf. Die in einem solchen Fall an die Behörde erstattete Meldung hat nicht etwa den Zweck, die Entstehung des Anspruches herbeizuführen, sondern soll lediglich die Behörde vom Wegfall des Ruhenstatbestandes unterrichten (so im Erkenntnis vom 1. Dezember 1952, Slg. Nr. 2763/A).

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur AlVG-Novelle BGBl. Nr. 412/1990 (1302 Blg. NR XVII. GP, 6) heißt es:

"Durch den neuen § 46 Abs. 5 soll im Interesse des Arbeitslosen klargestellt werden, daß im Falle von Unterbrechungen oder Ruhen des Leistungsbezuges eine weitere formelle Geltendmachung nur zu erfolgen hat, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist und der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum zwei Monate übersteigt. In übrigen Fällen genügt die Wiedermeldung beim Arbeitsamt bzw. kann auch diese entfallen, wobei den Arbeitslosen jedoch die Pflicht zur Anzeige geänderter Verhältnisse trifft."

Entgegen diesen Bemerkungen erfolgte mit der Einfügung des § 46 Abs. 5 AlVG durch die genannte Novelle gegenüber der wiedergegebenen Rechtslage vor ihr nicht nur eine "Klarstellung". Nunmehr ist nämlich auch für die Fälle, in denen "der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder das Ruhen des Anspruches (§ 16) ausgesprochen" wird, unter der weiteren Voraussetzung, daß "dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist", die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitslosen zur neuerlichen Geltendmachung seines Anspruches (im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG, das heißt mit den darin vorgesehenen Erfordernissen und Rechtswirkungen) statuiert. Von diesem Grundsatz sieht der zweite Satz für die Fälle, in denen "in der Folge der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt", eine Ausnahme dergestalt vor, daß "für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsamt" genügt. Der dritte Satz erweitert den Anwendungsbereich des Grundsatzes gegenüber seinem Wortlaut dahin, daß es nicht nur auf die Bekanntheit des Endes des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ankommt, sondern auch darauf, daß "die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht" überschreitet; nur unter dieser weiteren Voraussetzung hat das Arbeitsamt von Amts wegen "ohne gesonderter Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden"; andernfalls bleibt es trotz der Bekanntheit des Endes des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes beim Grundsatz des ersten Satzes.

Käme es, wie offensichtlich die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nur darauf an, daß dieser Zeitraum objektiv das Ausmaß von 62 Tagen überschreitet, so wäre der angefochtene Bescheid unter Bedachtnahme auf den rechtskräftigen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 30. September 1991 schon deshalb nicht rechtswidrig, weil der objektive Ruhenszeitraum vom 29. April 1992 bis 1. Juli 1992 (währenddessen der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Prinzip nach bestand: vgl. das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132) 63 Tage gedauert hat. Das Gesetz stellt aber diesbezüglich nicht darauf ab, sondern daß "der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder das Ruhen des Anspruches (§ 16) ausgesprochen" wird und "in der Folge" (d.h. nach der tatsächlichen Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. des Ausspruches des Ruhens des Anspruches) "der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt". Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein Ruhen des Anspruches als "Unterbrechung" im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG verstanden werden kann und was mit dem "Ausspruch" des Ruhens des Anspruches gemeint ist, muß schon unter dem Gesichtspunkt der zu fordernden Klarheit von Fristen, an deren Ablauf rechtliche Belastungen für die Partei geknüpft sind, jedenfalls dann, wenn - wie im Beschwerdefall - dem Arbeitslosen zunächst Arbeitslosengeld gewährt, dann ab einem späteren Zeitpunkt diese Leistung eingestellt und nach Ablauf der ab dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges gerechneten 62-tägigen Frist der Widerruf und die Rückforderung des ursprünglich bezogenen Arbeitslosengeldes ausgesprochen wird, als Beginn des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes erst der Tag angenommen werden, ab dem der Arbeitslose tatsächlich kein Arbeitslosengeld mehr bezogen hat. Das ist im Beschwerdefall der 19. Mai 1992. Von diesem Tag bis zum Wegfall des Ruhenstatbestandes am 1. Juli 1991 verstrichen aber weniger als 62 Tage. Auch wenn daher, wovon auch der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde ausgeht, dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht vor einer Mitteilung durch ihn selbst bekannt war, genügte im Sinne des zweiten Satzes des § 46 Abs. 5 AlVG "für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung".

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebührt aber das Arbeitslosengeld in diesem Fall, in dem für die Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruches die "persönliche Wiedermeldung" genügt, so wie nach der Rechtslage vor der Einfügung des § 46 Abs. 5 AlVG nicht erst - wie bei der Geltendmachung nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AlVG - ab der Geltendmachung, sondern schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbetandes; das ist im Beschwerdefall - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer schon am 1. Juli 1991 dem Arbeitsamt seine Entlassung aus dem Genesungsheim X und damit den Wegfall des Ruhenstatbestandes gemeldet hat, und ob bejahendenfalls diese Meldung eine "persönliche Wiedermeldung" im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG darstellte - der 2. Juli 1991.

Da somit die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht dem Gesetz entspricht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Ein Aufwandersatz war mangels eines hiefür nach § 59 Abs. 1 VwGG erforderlichen Antrages nicht zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080116.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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