Norm
ArbVG §97 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch bezüglich jeder einzelnen Überlassung nach dem AÜG sind die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren. Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG.Auch bezüglich jeder einzelnen Überlassung nach dem AÜG sind die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren. Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116731Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008