RS OGH 2002/6/13 8ObA126/02s

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Veröffentlicht am 13.06.2002
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Norm

KO §25 Abs1 Z2 lita
KO §46 Abs1 Z3a

Rechtssatz

Weil durch die Anwendung des § 25 KO zugunsten der sonstigen Gläubiger in die Rechte des Arbeitnehmers eingegriffen wird, müssen auch die formellen Voraussetzungen- hier die Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens angeordnet oder bewilligt wurde - vorhanden sein. Die Verantwortung für die rechtzeitige Einbringung eines dahingehenden Antrages liegt beim Masseverwalter. Auch wenn das Gericht nach Ablauf der Jahresfrist ohne einen Fristerstreckungsantrag des Masseverwalters die Schließung jedenfalls zu bewilligen hat, sind die besonderen Auflösungsrechte nach §25 KO ausdrücklich an die Kundmachung des Bewilligungsbeschlusses gebunden. Kündigt der Masseverwalter somit einen Arbeitnehmer vor Bekanntmachung des Schließungsbeschlusses, so sind dessen Beendigungsansprüche als Masseforderung einzustufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116652

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_008OBA00126_02S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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