RS OGH 2005/8/9 10ObS65/02k, 10ObS365/02b, 10ObS40/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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Norm

ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2
ASVG §367 Abs1
  1. ASVG § 367 heute
  2. ASVG § 367 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 367 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 367 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. ASVG § 367 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Beim Wegfall der Pension nach § 253d Abs2 ASVG bleibt der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; der Wegfall berührt also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht; es wird lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt. Daher ist es dem Versicherungsträger nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berührenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen.Beim Wegfall der Pension nach Paragraph 253 d, Abs2 ASVG bleibt der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; der Wegfall berührt also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht; es wird lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt. Daher ist es dem Versicherungsträger nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des Paragraph 89, Abs2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berührenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • RS0116708">10 ObS 65/02k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 65/02k
  • RS0116708">10 ObS 365/02b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 365/02b
    Auch; nur: Es ist dem Versicherungsträger nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berührenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen. (T1)
  • RS0116708">10 ObS 40/05p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 40/05p
    nur: Beim Wegfall der Pension nach § 253d Abs2 ASVG bleibt der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; der Wegfall berührt also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht; es wird lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116708

Dokumentnummer

JJR_20020618_OGH0002_010OBS00065_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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