RS OGH 2002/6/20 2Ob122/01g

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Rechtssatz

Wurde ein - wenn auch nur personenbezogenes - zweckgleichwertiges Geschäft auf Grund der Vermittlungstätigkeit des Maklers abgeschlossen, dann richtet sich die Provisionspflicht des Auftraggebers nach §6 Abs3 MaklerG und nicht nach §15 Abs1 Z 3 MaklerG.Wurde ein - wenn auch nur personenbezogenes - zweckgleichwertiges Geschäft auf Grund der Vermittlungstätigkeit des Maklers abgeschlossen, dann richtet sich die Provisionspflicht des Auftraggebers nach §6 Abs3 MaklerG und nicht nach §15 Abs1 Ziffer 3, MaklerG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116647

Dokumentnummer

JJR_20020620_OGH0002_0020OB00122_01G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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