RS OGH 2002/6/20 2Ob122/01g

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Norm

MaklerG §6 Abs3
MaklerG §15 Abs1 Z3

Rechtssatz

Wurde ein - wenn auch nur personenbezogenes - zweckgleichwertiges Geschäft auf Grund der Vermittlungstätigkeit des Maklers abgeschlossen, dann richtet sich die Provisionspflicht des Auftraggebers nach §6 Abs3 MaklerG und nicht nach §15 Abs1 Z 3 MaklerG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116647

Dokumentnummer

JJR_20020620_OGH0002_0020OB00122_01G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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