Norm
ABGB idF vor dem GewRÄG §933 IRechtssatz
Nach Ablehnung der Verbesserung der rechtzeitig gerügten Mängel muss der Käufer oder Werkbesteller nicht noch einmal dieselben Mängel rügen, um seine Gewährleistungsansprüche zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116613Dokumentnummer
JJR_20020620_OGH0002_0060OB00302_01G0000_001