Norm
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz §2 Abs1Rechtssatz
Da §2 Abs1 des Gesetzes denjenigen, der einen Schaden im Sinne des §1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, Anspruch auf "Schadloshaltung" in Geld zubilligt, besteht keine Veranlassung, den Begriff der Schadloshaltung in einem anderen Sinn zu verstehen als in den §§1323f ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116541Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0010OB00147_02B0000_002