RS OGH 2002/6/25 1Ob147/02b

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Norm

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz §2 Abs1
ABGB §1323

Rechtssatz

Da §2 Abs1 des Gesetzes denjenigen, der einen Schaden im Sinne des §1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, Anspruch auf "Schadloshaltung" in Geld zubilligt, besteht keine Veranlassung, den Begriff der Schadloshaltung in einem anderen Sinn zu verstehen als in den §§1323f ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116541

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0010OB00147_02B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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