RS OGH 2002/6/26 3Ob200/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Norm

EO §290 Abs1

Rechtssatz

§290 Abs 1 EO stellt auf Bezüge oder Bezugsbestandteile ab, deren Zuordnung schon auf Grund ihrer Widmung und Rechtsgrundlage möglich ist. Auf die nach Auffassung des Verpflichteten (rein) wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es dagegen nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116637

Dokumentnummer

JJR_20020626_OGH0002_0030OB00200_01K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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