Norm
EO §290 Abs1Rechtssatz
§290 Abs 1 EO stellt auf Bezüge oder Bezugsbestandteile ab, deren Zuordnung schon auf Grund ihrer Widmung und Rechtsgrundlage möglich ist. Auf die nach Auffassung des Verpflichteten (rein) wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es dagegen nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116637Dokumentnummer
JJR_20020626_OGH0002_0030OB00200_01K0000_003