RS OGH 2018/12/19 3Ob52/02x, 3Ob8/13t, 8Ob150/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Norm

EO §351
  1. EO § 351 heute
  2. EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. Im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. Hier: Begründung von Wohnungseigentum.Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. Im Exekutionsantrag nach Paragraph 351, EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. Hier: Begründung von Wohnungseigentum.

Entscheidungstexte

  • RS0116634">3 Ob 52/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 52/02x
    Veröff: SZ 2002/90
  • RS0116634">3 Ob 8/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 8/13t
    Auch; Beisatz: Im Teilungsurteil enthaltene Teilungsmodalitäten binden sowohl das Exekutionsgericht als auch die Parteien. (T1)
  • RS0116634">8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116634

Im RIS seit

26.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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