RS OGH 2002/6/26 3Ob200/01k

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Norm

EO §290 Abs1 Z1

Rechtssatz

Aufwandsentschädigungen müssen als solche bezahlt werden, um unpfändbar zu sein. Ein höheres Entgelt, mit dem der Arbeitnehmer selbst alle zur Erzielung des Arbeitserfolgs notwendigen Auslagen zu decken hat, ist daher auch nicht teilweise als Aufwandsentschädigung im gesetzlichen Sinn zu qualifizieren; diesfalls können derartige Auslagen nur nach einem Antrag gemäß §292a Z3 EO zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116636

Dokumentnummer

JJR_20020626_OGH0002_0030OB00200_01K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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