Norm
7.ZPMRK Art4 Z1Rechtssatz
Als Verfolgungshindernis ist Art 4 Z 1 des 7. ZPMRK nur im Verhältnis zu verwaltungsbehördlichen Strafverfahren neben den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO gesondert zu prüfen.Als Verfolgungshindernis ist Artikel 4, Ziffer eins, des 7. ZPMRK nur im Verhältnis zu verwaltungsbehördlichen Strafverfahren neben den Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstücks der StPO gesondert zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116584Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009