Norm
KartG 1988 §17Rechtssatz
Ist eine gemeinsame Transportlogistik in Verbindung mit einer Exklusivbindung an den Bezug von Transportleistungen vereinbart, liegt keine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung zu § 17 KartG (BGBl 1989/185) vor, die von der Anwendung des Kartellgesetzes ausgenommen ist.Ist eine gemeinsame Transportlogistik in Verbindung mit einer Exklusivbindung an den Bezug von Transportleistungen vereinbart, liegt keine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung zu Paragraph 17, KartG (BGBl 1989/185) vor, die von der Anwendung des Kartellgesetzes ausgenommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116617Dokumentnummer
JJR_20020701_OGH0002_0160OK00006_0200000_001