RS OGH 2002/7/1 16Ok6/02

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Veröffentlicht am 01.07.2002
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Rechtssatz

Ist eine gemeinsame Transportlogistik in Verbindung mit einer Exklusivbindung an den Bezug von Transportleistungen vereinbart, liegt keine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung zu § 17 KartG (BGBl 1989/185) vor, die von der Anwendung des Kartellgesetzes ausgenommen ist.Ist eine gemeinsame Transportlogistik in Verbindung mit einer Exklusivbindung an den Bezug von Transportleistungen vereinbart, liegt keine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung zu Paragraph 17, KartG (BGBl 1989/185) vor, die von der Anwendung des Kartellgesetzes ausgenommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116617

Dokumentnummer

JJR_20020701_OGH0002_0160OK00006_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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