RS OGH 2002/7/1 16Ok3/02

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Veröffentlicht am 01.07.2002
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Rechtssatz

Keine Teilung der Zahlungspflicht für die Rahmengebühr im Sinne des § 82 Z 3 lit c 2.Halbsatz KartG, wenn der Antragsteller mit seinem Hauptbegehren zur Gänze obsiegt hat und infolgedessen über sein Eventualbegehen nicht zu entscheiden war.Keine Teilung der Zahlungspflicht für die Rahmengebühr im Sinne des Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, 2.Halbsatz KartG, wenn der Antragsteller mit seinem Hauptbegehren zur Gänze obsiegt hat und infolgedessen über sein Eventualbegehen nicht zu entscheiden war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116616

Dokumentnummer

JJR_20020701_OGH0002_0160OK00003_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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