RS OGH 2008/7/16 16Ok5/02, 16Ok6/08

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Veröffentlicht am 01.07.2002
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Rechtssatz

Ist das Monopol eines Filmverleihers nur an einem einzigen Film nachgewiesen, kann das nur dann zur Marktbeherrschung im Sinne des § 34 KartG führen, wenn dieser Film nach der objektiven Einschätzung wirtschaftlich nicht substituierbar ist, sei es wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder des besonderen Images.Ist das Monopol eines Filmverleihers nur an einem einzigen Film nachgewiesen, kann das nur dann zur Marktbeherrschung im Sinne des Paragraph 34, KartG führen, wenn dieser Film nach der objektiven Einschätzung wirtschaftlich nicht substituierbar ist, sei es wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder des besonderen Images.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116615

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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