RS OGH 2002/7/18 3Ob53/02v, 3Ob103/04z, 2Ob90/07k, 9Ob98/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Norm

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1299 G

Rechtssatz

Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. Er muss nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere muss er auch die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und zudem innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglichst kostengünstig planen. Der Architekt ist zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine (erhebliche) Überschreitung der geschätzten Werte bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann. Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit des Architekten entfällt, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der wahren Kosten in derselben Weise gebaut hätte. Die Beweislast hiefür trägt der Bauherr.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 53/02v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
  • 3 Ob 103/04z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 103/04z
    nur: Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. (T1); Beisatz: Den Architekten trifft eine umfassende, auch wirtschaftliche Aspekte miteinschließende vorvertragliche und die Erbringung der Hauptleistung als vertragliche Nebenpflicht begleitende Beratungspflicht. (T2)
  • 2 Ob 90/07k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 90/07k
    Vgl
  • 9 Ob 98/09s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s
    nur: Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. Er muss nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere muss er auch die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und zudem innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglichst kostengünstig planen. Der Architekt ist zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine (erhebliche) Überschreitung der geschätzten Werte bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116632

Im RIS seit

17.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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