RS OGH 2002/7/18 3Ob178/02a

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Norm

EO §239 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, aber auch der Hinweis, dass die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer pfandrechtlich bereits sichergestellten Forderung geführt wird, und auch dessen Unterbleiben sind gemäß §239 Abs 1 Z1 zweiter Halbsatz EO unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall und daher auch dann unzulässig, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116626

Dokumentnummer

JJR_20020718_OGH0002_0030OB00178_02A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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