Norm
EO §239 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, aber auch der Hinweis, dass die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer pfandrechtlich bereits sichergestellten Forderung geführt wird, und auch dessen Unterbleiben sind gemäß §239 Abs 1 Z1 zweiter Halbsatz EO unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall und daher auch dann unzulässig, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116626Dokumentnummer
JJR_20020718_OGH0002_0030OB00178_02A0000_001