RS OGH 2002/8/7 7Ob105/02w

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Norm

ABH 1995 Art1.3.2

Rechtssatz

Geschäftsgelder im Sinne des Art 1.3.2. ABH 1995 sind vom Wortsinn her jedenfalls Münzen und Banknoten, die ausschließlich den betrieblichen Aktivitäten des Versicherungsnehmers dienen, wie insbesondere Gelder, die im Geschäftsbetrieb mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit mit einer Zweckwidmung zur Verwahrung oder als Treuhandgut übergeben werden.Geschäftsgelder im Sinne des Artikel eins Punkt 3 Punkt 2, ABH 1995 sind vom Wortsinn her jedenfalls Münzen und Banknoten, die ausschließlich den betrieblichen Aktivitäten des Versicherungsnehmers dienen, wie insbesondere Gelder, die im Geschäftsbetrieb mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit mit einer Zweckwidmung zur Verwahrung oder als Treuhandgut übergeben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116981

Dokumentnummer

JJR_20020807_OGH0002_0070OB00105_02W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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