Norm
ABH 1995 Art1.3.2Rechtssatz
Geschäftsgelder im Sinne des Art 1.3.2. ABH 1995 sind vom Wortsinn her jedenfalls Münzen und Banknoten, die ausschließlich den betrieblichen Aktivitäten des Versicherungsnehmers dienen, wie insbesondere Gelder, die im Geschäftsbetrieb mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit mit einer Zweckwidmung zur Verwahrung oder als Treuhandgut übergeben werden.Geschäftsgelder im Sinne des Artikel eins Punkt 3 Punkt 2, ABH 1995 sind vom Wortsinn her jedenfalls Münzen und Banknoten, die ausschließlich den betrieblichen Aktivitäten des Versicherungsnehmers dienen, wie insbesondere Gelder, die im Geschäftsbetrieb mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit mit einer Zweckwidmung zur Verwahrung oder als Treuhandgut übergeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116981Dokumentnummer
JJR_20020807_OGH0002_0070OB00105_02W0000_001