Norm
ZPO §68 Abs2Rechtssatz
Der Entzug der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO ist nur zulässig, wenn sich die der Bewilligung zugrundegelegten Annahmen als unrichtig herausstellten.Der Entzug der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO ist nur zulässig, wenn sich die der Bewilligung zugrundegelegten Annahmen als unrichtig herausstellten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116781Dokumentnummer
JJR_20020813_OGH0002_0010OB00164_02B0000_002