RS OGH 2002/8/13 1Ob150/02v, 9Ob14/03d, 3Ob69/04z

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Veröffentlicht am 13.08.2002
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Norm

ABGB §662
ABGB §686

Rechtssatz

Der Legatar übernimmt gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht, wenn also zum Beispiel die intabulierte Darlehensschuld gerade dem Ankauf der Pfandliegenschaft diente.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 150/02v
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 150/02v
  • 9 Ob 14/03d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 14/03d
    nur: Der Legatar übernimmt gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht. (T1)
  • 3 Ob 69/04z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 69/04z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116775

Dokumentnummer

JJR_20020813_OGH0002_0010OB00150_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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