Norm
ABGB §662Rechtssatz
Der Legatar übernimmt gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht, wenn also zum Beispiel die intabulierte Darlehensschuld gerade dem Ankauf der Pfandliegenschaft diente.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116775Dokumentnummer
JJR_20020813_OGH0002_0010OB00150_02V0000_001