RS OGH 2002/8/13 1Ob164/02b

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Veröffentlicht am 13.08.2002
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Norm

ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe ist auf Liegenschaftsvermögen des Verfahrenshilfewerbers Bedacht zu nehmen, insbesondere wenn dieses Erträgnisse abwirft oder abwerfen könnte. Die Belastung oder Veräußerung von Liegenschaftsvermögen kann aber nur dann gefordert werden, wenn dies im Einzelfall zumutbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116780

Im RIS seit

12.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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