RS OGH 2020/11/26 4Ob140/02w, 4Ob14/12f, 4Ob192/20v

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Veröffentlicht am 20.08.2002
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Norm

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art100 Abs1
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art91 Abs1
ZPO §192 A

Rechtssatz

Die Unterbrechung des Verfahrens vor einem Gemeinschaftsmarkengericht nach Art 100 Abs 1 GMV setzt voraus, dass schon vor Beginn dieses Verfahrens ein anderes dieselbe Marke betreffendes Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht oder dem HABM anhängig war.Die Unterbrechung des Verfahrens vor einem Gemeinschaftsmarkengericht nach Artikel 100, Absatz eins, GMV setzt voraus, dass schon vor Beginn dieses Verfahrens ein anderes dieselbe Marke betreffendes Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht oder dem HABM anhängig war.

Entscheidungstexte

  • RS0116728">4 Ob 140/02w
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 140/02w
    Veröff: SZ 2002/102
  • RS0116728">4 Ob 14/12f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 14/12f
  • RS0116728">4 Ob 192/20v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 192/20v
    Beisatz: Das Argument, dass das Gegenteil richtig sei, weil eine „Widerklage“ erst nach der Verletzungsklage eingebracht werden könne, ist deshalb nicht überzeugend, weil die in Art 91 Abs 1 GGV angesprochene Widerklage (und damit die dieser vorangegangene Verletzungsklage) auf ein „anderes Gemeinschafts-geschmacksmustergericht“ bezogen wird. Dies bedeutet, dass es sich bei dem zu unterbrechenden Verletzungsprozess um einen weiteren (späteren) Verletzungsprozess handelt. (T1)
    Beisatz: Hier: Art 91 Abs 1 GGV. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116728

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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