RS OGH 2002/8/20 4Ob169/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2002
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Norm

JN §51 Abs1 6
JN §92b
  1. JN § 51 heute
  2. JN § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  3. JN § 51 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 51 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 51 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 51 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. JN § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. JN § 51 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  9. JN § 51 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996
  10. JN § 51 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  1. JN § 92b heute
  2. JN § 92b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. JN § 92b gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Macht ein Gesellschafter gegen andere Gesellschafter einen Anspruch mit der Behauptung geltend, die Beklagten hätten ihn durch ihr treuwidriges und sittenwidriges Verhalten als Altgesellschafter geschädigt; sie seien - neben den anderen Altgesellschaftern - für die falschen Angaben in den für die Akquisition von Neugesellschaftern dienenden Unterlagen verantwortlich; die Einlagen der Neugesellschafter seien dazu bestimmt gewesen, eine qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft zu beseitigen, dann fällt das jedenfalls unter den vom Gesetz verwendeten Begriff „verantwortlich gemacht hat", so dass der Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 6 und jener des § 92b JN gegeben ist.Macht ein Gesellschafter gegen andere Gesellschafter einen Anspruch mit der Behauptung geltend, die Beklagten hätten ihn durch ihr treuwidriges und sittenwidriges Verhalten als Altgesellschafter geschädigt; sie seien - neben den anderen Altgesellschaftern - für die falschen Angaben in den für die Akquisition von Neugesellschaftern dienenden Unterlagen verantwortlich; die Einlagen der Neugesellschafter seien dazu bestimmt gewesen, eine qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft zu beseitigen, dann fällt das jedenfalls unter den vom Gesetz verwendeten Begriff „verantwortlich gemacht hat", so dass der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6 und jener des Paragraph 92 b, JN gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116702

Dokumentnummer

JJR_20020820_OGH0002_0040OB00169_02K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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