RS OGH 2002/8/22 15Os18/02, 11Os167/02, 15Os154/02, 15Os144/14m, 15Os111/17p (15Os112/17k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2002
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Norm

StGB §81 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z9 litb
StVO §5 Abs1
StVO §99 Abs1 litb
StVO §99 Abs6 litc
7.ZPMRK Art4

Rechtssatz

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (§ 81 Abs 1 Z 2 oder § 88 Abs 1 und Abs 3 iVm § 81 Z 2 StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in § 99 Abs 6 lit c StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der-somit nur scheinbar ideell konkurrierenden-strafbaren Handlung nach §§ 81 oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 lit a AVG, § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 18/02
    Entscheidungstext OGH 22.08.2002 15 Os 18/02
  • 11 Os 167/02
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 167/02
    nur: Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 Z 1 AVG, § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar. (T1)
    Beisatz: Dies hat umsomehr zu gelten, wenn das Verwaltungsstraferkenntnis ohne Verletzung von Subsidiaritätsbestimmungen ergangen ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Das Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft liegt zeitlich vor der Aufhebung der die Subsidiarität einschränkenden Bestimmungen des § 99 Abs 6 lit c StVO durch das Erkenntnis des VfGH vom 5.Dezember 1996, G 9/96 ua, BGBlI1997/16, womit es recte ergangen (und damit auch nicht vernichtbar) ist. (T3)
  • 15 Os 154/02
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 154/02
    Vgl; Beisatz: Der EGMR hat mit Blick auf seine bei der Entscheidung über die Erneuerung des Strafverfahrens zu Grunde zu legende Rechtsansicht trotz der Tatsache, dass das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis der damaligen Rechtslage entsprach, die im seinerzeitigen § 99 Abs 6 lit c StVO eine Doppelbestrafung vorsah, die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung des Erneuerungswerbers wegen alkoholqualifizierter Körperverletzung (§ 88 Abs 3 [§ 81 Z 2] StGB) als konventionswidrig iSd Art 4 7. ZPMRK erachtet. (T4)
  • 15 Os 144/14m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 144/14m
    Auch
  • 15 Os 111/17p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 111/17p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116747

Im RIS seit

21.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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