RS OGH 2002/8/29 8ObA192/01w

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Norm

GewO 194 §7
HKG §36
  1. HKG § 36 gültig von 01.08.1974 bis 30.09.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Gewerbe industriemäßig oder nicht betrieben wird, ist eine solche der Ausübungsform. Die Qualifikation als Industriebetrieb ist nicht von der Erteilung einer darauf bezüglichen Gewerbeberechtigung - die lediglich den Gewerbeantritt erleichtert - abhängig. Auch eine "normale Gewerbeberechtigung" erfasst und erlaubt die Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebs. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung als Industriebetrieb ist das zumindest überwiegende Vorliegen der in §7 Abs 1 GewO aufgezählten Merkmale. Die Industrieförmigkeit kann durch starke Ausprägung der die Produktion betreffenden Merkmale (Z 2 bis Z 6) ebenso begründet sein wie durch eine starke Ausprägung der Großbetriebscharakteristika (Z 1 und Z 7) bei zugleich schwächerer Ausprägung der die Organisation der Produktion betreffenden Merkmale. (Hier: Kaffeerösterei ist Industriebetrieb.)Die Frage, ob ein Gewerbe industriemäßig oder nicht betrieben wird, ist eine solche der Ausübungsform. Die Qualifikation als Industriebetrieb ist nicht von der Erteilung einer darauf bezüglichen Gewerbeberechtigung - die lediglich den Gewerbeantritt erleichtert - abhängig. Auch eine "normale Gewerbeberechtigung" erfasst und erlaubt die Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebs. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung als Industriebetrieb ist das zumindest überwiegende Vorliegen der in §7 Absatz eins, GewO aufgezählten Merkmale. Die Industrieförmigkeit kann durch starke Ausprägung der die Produktion betreffenden Merkmale (Ziffer 2 bis Ziffer 6,) ebenso begründet sein wie durch eine starke Ausprägung der Großbetriebscharakteristika (Ziffer eins und Ziffer 7,) bei zugleich schwächerer Ausprägung der die Organisation der Produktion betreffenden Merkmale. (Hier: Kaffeerösterei ist Industriebetrieb.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116869

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_008OBA00192_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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