RS OGH 2002/9/2 4Bkd1/02, 30Ds2/19a, 6Ob224/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2002
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Norm

RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Der zur Geheimhaltung verpflichtete Rechtsanwalt ist zwar dann, wenn er selbst einer strafbaren Handlung bezichtigt würde, an das Berufsgeheimnis nicht gebunden, er hat sich aber hiebei in seinem Vorbringen auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
  • 30 Ds 2/19a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 2/19a
    Vgl; Beisatz: Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bezieht sich auch auf immaterielle Schäden, sodass im Fall der durch Publizität bewirkten Beeinträchtigung des Standesansehens vom Fehlen eines Schadens nicht die Rede sein kann. (T1)
  • 6 Ob 224/20i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 224/20i
    Beisatz: Hier: Zur Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts (auch) zum Schutz berechtigter Interessen naher Angehöriger.(T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116764

Im RIS seit

02.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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