Norm
ARHG §70 Abs1Rechtssatz
Zur Erwirkung der nachträglichen Zustimmung des ersuchten Staates zur Verfolgung der ausgelieferten Person auch wegen strafbarer Handlungen, deretwegen die Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist (Art14 Abs1 lita EurAuslÜbk, vgl §70 Abs 1 ARHG), genügt gemäß Art12 Abs 2 lita EurAuslÜbk ein Beschluss, mit welchem die Sachverhaltsdarstellung eines früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer Taten und dadurch begründeter strafbarer Handlungen ergänzt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NachtragsauslieferungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116744Dokumentnummer
JJR_20020903_OGH0002_0110OS00087_0200000_001