RS OGH 2002/9/3 11Os87/02 (11Os88/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
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Norm

ARHG §70 Abs1
Eur Auslieferungsübk Art12 Abs2 lita
Eur Auslieferungsübk Art14 Abs1 lita

Rechtssatz

Zur Erwirkung der nachträglichen Zustimmung des ersuchten Staates zur Verfolgung der ausgelieferten Person auch wegen strafbarer Handlungen, deretwegen die Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist (Art14 Abs1 lita EurAuslÜbk, vgl §70 Abs 1 ARHG), genügt gemäß Art12 Abs 2 lita EurAuslÜbk ein Beschluss, mit welchem die Sachverhaltsdarstellung eines früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer Taten und dadurch begründeter strafbarer Handlungen ergänzt wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 87/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 87/02

Schlagworte

Nachtragsauslieferung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116744

Dokumentnummer

JJR_20020903_OGH0002_0110OS00087_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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