RS OGH 2003/5/7 2Ob203/02w, 8ObA117/02t, 9ObA36/03i

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Norm

ABGB §1014
ASVG §333 Abs1
ASVG §333 Abs3
KHVG §2 Abs1

Rechtssatz

Die beim Auftragsvertrag gemäß § 1014 ABGB von Lehre und Rechtsprechung angenommene verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, die nach herrschender Ansicht auch auf den unselbständigen Arbeitsvertrag anzuwenden ist, umfasst auch die Risikohaftung für Personenschäden. Die Einschränkung der Haftung des Dienstgebers seinem Dienstnehmer gegenüber für Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit auf vorsätzliche Schadenszufügung gilt auch für die verschuldensunabhängige Risikohaftung analog §1014 ABGB. Der Ersatzanspruch analog §1014 ABGB ist eine gesetzliche Haftungsbestimmung im Sinne des §2 Abs 1 KHVG.Die beim Auftragsvertrag gemäß Paragraph 1014, ABGB von Lehre und Rechtsprechung angenommene verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, die nach herrschender Ansicht auch auf den unselbständigen Arbeitsvertrag anzuwenden ist, umfasst auch die Risikohaftung für Personenschäden. Die Einschränkung der Haftung des Dienstgebers seinem Dienstnehmer gegenüber für Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit auf vorsätzliche Schadenszufügung gilt auch für die verschuldensunabhängige Risikohaftung analog §1014 ABGB. Der Ersatzanspruch analog §1014 ABGB ist eine gesetzliche Haftungsbestimmung im Sinne des §2 Absatz eins, KHVG.

Wenngleich § 333 Abs 1 ASVG die Haftung nach §1014 ABGB verdrängt, ist §1014 ABGB aber dann anzuwenden, wenn die Ausnahmeregel des §333 Abs 3 ASVG zum Tragen kommt.Wenngleich Paragraph 333, Absatz eins, ASVG die Haftung nach §1014 ABGB verdrängt, ist §1014 ABGB aber dann anzuwenden, wenn die Ausnahmeregel des §333 Absatz 3, ASVG zum Tragen kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116854

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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