RS OGH 2002/9/12 6Ob218/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

AußStrG §236
ABGB §273
  1. AußStrG § 236 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die Anerkennung einer Entscheidung eines deutschen Gerichtes auf Bestellung eines Betreuers (Sachwalters) ist weder in internationalen Abkommen (vgl Art 1 EuGVÜ, der Entscheidungen betreffend die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ausdrücklich ausnimmt) noch in bilateralen Abkommen vorgesehen. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilsachen und Handelssachen, BGBl 1960/105, ist auf derartige Entscheidungen nach dem in Art 1 umschriebenen Wirkungsbereich nicht anwendbar. Anderes ergäbe sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (Brüssel I). Die dem Gericht bekannt gewordene Tatsache, dass für den Betroffenen in Deutschland eine Betreuung eingerichtet war, kann nur Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters im Sinn des § 236 AußStrG sein.Die Anerkennung einer Entscheidung eines deutschen Gerichtes auf Bestellung eines Betreuers (Sachwalters) ist weder in internationalen Abkommen vergleiche Artikel eins, EuGVÜ, der Entscheidungen betreffend die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ausdrücklich ausnimmt) noch in bilateralen Abkommen vorgesehen. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilsachen und Handelssachen, BGBl 1960/105, ist auf derartige Entscheidungen nach dem in Artikel eins, umschriebenen Wirkungsbereich nicht anwendbar. Anderes ergäbe sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (Brüssel römisch eins). Die dem Gericht bekannt gewordene Tatsache, dass für den Betroffenen in Deutschland eine Betreuung eingerichtet war, kann nur Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters im Sinn des Paragraph 236, AußStrG sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116773

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0060OB00218_02F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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