TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/08/0097

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §27 Abs2 Z3 lita;
AlVG 1977 §27;
AlVG 1977 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L GmbH in B, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 7a, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 25. Jänner 2002, Zl. LGS SBG/4/1218/2002, betreffend Altersteilzeitgeld für Sonderzahlungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte unter Verwendung eines Formulars am 13. Juli 2001 den am 27. Juli 2001 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangten Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den §§ 27 und 28 AlVG wegen des Übertrittes des Dienstnehmers Josef S. in die Altersteilzeitarbeit. Im Antragsformular wurde das Bruttoentgelt vor Übertritt in die Altersteilzeit ohne Sonderzahlungen mit S 67.782,-- angegeben, das Bruttoentgelt ab Übertritt mit S 44.400,--, der Lohnausgleich (50 % der Differenz zwischen dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Bruttoentgelt) mit S 17.287,20. Angaben zu Sonderzahlungen waren im Antrag nicht enthalten.

Dem Antrag war eine Ablichtung der Zusatzvereinbarung zum bestehenden Dienstvertrag zwischen dem genannten Dienstnehmer und der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2001 angeschlossen. Demnach begann die Altersteilzeitbeschäftigung am 1. Juli 2001 und endet am 30. Juni 2004. Die Normalarbeitszeit wurde von 38,50 Stunden auf 15,40 Stunden je Woche reduziert. Die Höhe des Entgeltes der Altersteilzeit wurde dahingehend angegeben, dass das Monatsgehalt "im gleichen Verhältnis der Normalarbeitszeit für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit gekürzt" wird. Der Entgeltanteil der Beschwerdeführerin (40 %) wurde mit S 27.112,80, der Entgeltanteil des AMS mit S 17.287,20 und das Bruttoentgelt mit S 44.400,-- angegeben.

Am 14. Dezember 2001 langte bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine "Änderungsmeldung-Altersteilzeitgeld" der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2001 ein. Die Meldung betraf laut dem Formular eine Änderung der Entgelthöhe auf Grund der Erhöhung des Kollektivvertrages. Das monatliche Bruttoentgelt vor Übertritt wurde mit S 69.748,--, das Bruttoentgelt ab Übertritt mit S 44.400,--, der Lohnausgleich (50 % der Differenz zwischen dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Bruttoentgelt) mit S 16.500,80 angegeben. Die Anzahl der Sonderzahlungen wurde mit zwei pro Jahr angegeben. Die Sonderzahlung vor Übertritt in die Altersteilzeit wurde mit S 69.748,--, die Sonderzahlung ab Übertritt mit S 44.400,-- und der Lohnausgleich der Sonderzahlung mit S 16.500,80 angegeben. Unter "Sonstige Änderungen" wurde mitgeteilt: "Bmgrdl. SZ aliqu. offen, Eintritt ATZ: 01.07.2001, 88.800,-- : 2 = 44.400,-- offen".

Die regionale Geschäftsstelle gab diesem Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 keine Folge. In der Begründung wurde nach Zitierung des § 27 AlVG ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die zweite Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2001 am 1. Dezember 2001 an den in Rede stehenden Dienstnehmer zur Auszahlung gebracht. Sonderzahlungen könnten nur unter Berücksichtigung der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (für das Jahr 2001 S 88.800,--) berücksichtigt werden. Als Vergleichswert für die maximale Refundierung sei "die Gesamtsumme der Sonderzahlung im Jahr" heranzuziehen. Dabei seien nicht nur der Lohnersatz für die Sonderzahlung durch das AMS, sondern auch die Sonderzahlungen (Eigenanteile des Arbeitgebers) zu berücksichtigen, die er im laufenden Kalenderjahr geleistet habe und auch noch leisten werde. Daraus folge, dass der jährliche Lohnausgleich für Sonderzahlungen nur bis zur Differenz zwischen der Summe aller Sonderzahlungen im Kalenderjahr und der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage erfolgen könne. Die Sonderzahlungen würden zweimal jährlich zur Auszahlung gebracht und zwar am 1. Juni und am 1. Dezember. Im vorliegenden Fall sei der Arbeitnehmer mit 1. Juli 2001 in die Altersteilzeitbeschäftigung übergetreten; die Arbeitszeit sei um 60 v.H. reduziert worden. Die Sonderzahlung für die zweite Hälfte des Jahres 2001 betrage S 69.748,--. Der Anteil des Teilzeitentgeltes (40 v.H.) betrage S 27.899,20. Das ergebe eine Gesamtsumme in Höhe von S 97.647,20. Dieser Betrag übersteige die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2001, sodass kein Lohnausgleich für die Sonderzahlung zum Stichtag 1. Dezember 2001 möglich sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin machte sie vorweg geltend, seit der erstmaligen Gewährung von Altersteilzeitgeld habe sich lediglich eine Änderung der Entgelthöhe infolge "Anhebung der KV-Sätze" mit 1. November 2001 ergeben. Hinsichtlich des Anspruches auf Sonderzahlungen sei es zu keiner Änderung gekommen. Das Arbeitsmarktservice hätte daher keine Entscheidung zu diesem Punkt treffen, umso weniger mit einer abschlägigen Entscheidung vorgehen dürfen.

Unstrittig sei, "dass Sonderzahlungen von Altersteilzeitgeld erfasst werden". Die von der regionalen Geschäftsstelle angestellte "Gesamtjahresbetrachtung" sei zwar denkbar, sie sei aber dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Sichtweise würde letztlich dazu führen, dass die Frage der Berücksichtigung von Sonderzahlungen vom "Zufallsprinzip" getragen würde. Begänne nämlich die Arbeitsteilzeit mit 1. Jänner, so hätte der Arbeitgeber "Glück", begänne die Altersteilzeit wie im vorliegenden Fall erst mit der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, so hätte er "Pech". Sachlich gerechtfertigt erscheine jedoch die Aliquotierung der Sonderzahlungen. Demnach verblieben für den Fall des Beginnes der Altersteilzeit mit 1. Juli 2001 eine Höchstbeitragsgrundlage von S 44.400,--. Die vor dem Beginn der Altersteilzeit entrichteten Sonderzahlungen seien außer Ansatz zu lassen. Der Anspruch ergebe sich demnach wie im Antrag berechnet.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung führte sie aus, es sei unstrittig, dass der Dienstnehmer auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit 1. Juli 2001 in die Altersteilzeit bei Reduzierung der Arbeitszeit auf 40 % übergetreten sei. "Bei der Antragstellung auf Altersteilzeitgeld für laufendes Entgelt" am 13. Juli 2001 sei für Sonderzahlungen noch kein Altersteilzeitgeld beantragt worden. Gegenstand des Verfahrens sei daher der Antrag auf Altersteilzeitgeld für den am 1. November 2001 fälligen und ausbezahlten Lohnausgleich der Sonderzahlung in der geltend gemachten Höhe von S 16.500,80 und die entsprechenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, worüber die regionale Geschäftsstelle abschlägig entschieden habe. Unstrittig sei weiters, dass der Dienstnehmer am 1. Juni 2001 eine Sonderzahlung in Höhe von S 67.782,-- erhalten habe und der Sonderzahlungsanspruch bei nicht reduzierter Arbeitszeit am 1. November 2001 S 69.748,-- betragen hätte. Das Teilzeitentgelt davon betrage S 27.899,20, die Beschwerdeführerin habe am 1. Dezember 2001 eine Sonderzahlung in der Höhe von S 44.400,-- ausbezahlt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Sonderzahlungen seien vom Lohnausgleich gemäß § 27 AlVG erfasst. "Das Ausmaß der Ersatzfähigkeit im Rahmen des Altersteilzeitgeldes" sei allerdings durch die doppelte Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der Sonderzahlungsanspruch pro Kalenderjahr sei sozialversicherungsrechtlich ein einheitlicher Anspruch. Für dieses Jahr seien S 88.800,-- sozialversicherungspflichtig, auf diese Höchstbeitragsgrundlage seien die im laufenden Kalenderjahr auch vor Übertritt in die Altersteilzeit vom Dienstgeber ausbezahlte Sonderzahlung sowie der Eigenanteil des Dienstgebers bei Fälligkeit der Sonderzahlung nach Übertritt in die Altersteilzeit anzurechnen. Auf die Höchstbeitragsgrundlage von S 88.800,-- seien sohin die im Juni 2001 ausbezahlte Sonderzahlung im Ausmaß von S 67.782,-- und der Eigenanteil des Dienstgebers an der im November 2001 ausbezahlten Sonderzahlung von S 44.400,-- anzurechnen. Dadurch werde jedoch das relevante Höchstausmaß erreicht, sodass keine Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes des Dienstgebers für den Lohnausgleich in Form der Gewährung von Altersteilzeit erfolgen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält ihren im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt aufrecht. Da die Altersteilzeitbeschäftigung mit 1. Juli 2001 begonnen habe, sei für die restlichen sechs Monate dieses Kalenderjahres die Höchstbeitragsgrundlage für die Sonderzahlungen in der Höhe von S 44.400,-- zu berücksichtigen. Anspruchsgrundlage für das in Rede stehende Altersteilzeitgeld ist im vorliegenden Fall § 27 AlVG in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101; diese Bestimmung lautet:

"§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 v.H. unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 v.H. der Normalarbeitszeit verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Als zusätzlicher Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung abzugelten.

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z. 2 auch dann erfüllt, wenn

1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet und

2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berechtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weitergewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

Die zitierte Bestimmung regelt in ihren Absätzen 1 bis 3 und 5 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes und im Abs. 4 die Höhe des dem Arbeitgeber abzugeltenden Aufwandes. Die Abgeltung des Aufwandes setzt jedoch voraus, dass das Altersteilzeitgeld im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 5 gebührt.

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Dienstnehmer ab 1. Juli 2001 in die Altersteilzeitbeschäftigung übergetreten ist, die Arbeitszeit um 60 v.H. verringert wurde, das Bruttoentgelt auf Grund der Zusatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer vor Übertritt S 67.782,-- und das Bruttoentgelt ab Übertritt S 44.400,-- beträgt. Ein Antrag auf Abgeltung der Aufwendungen, die durch den Anspruch des Dienstnehmers auf Sonderzahlungen entstanden sind, wurde erstmals am 13. Dezember 2001 gestellt. Darin wird der Anspruch auf Sonderzahlung (brutto) mit S 69.784,-- vor Übertritt in die Altersteilzeit und ab Übertritt in die Altersteilzeit mit S 44.400,-- bekannt gegeben. Auf Grund dieser Aktenlage war zutreffend über den Anspruch auf Altersteilzeitgeld für die geleisteten Sonderzahlungen abzusprechen.

Die Abweisung des Antrages ist im Ergebnis auch begründet, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 Abs. 2 Z. 3 lit. a AlVG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung sieht zunächst vor, dass dem Dienstnehmer ein Lohnausgleich gebührt und ein solcher nicht nur vereinbart, sondern auch geleistet wird und zwar in der Höhe von mindestens 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Bereits diese Voraussetzung erfüllt der Antrag vom 13. Dezember 2001 aber nicht:

Der Anspruch auf Sonderzahlung (brutto) entsprechend dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt besteht in der Höhe von S 69.748,--. Das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt (40 %) beträgt demnach S 27.899,20. Der Unterschiedsbetrag (zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (S 69.748,--) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt (S 27.899,20)) beläuft sich auf S 41.848,80. Der Lohnausgleich von mindestens 50 v.H. des Unterschiedsbetrages macht demnach S 20.924,40 aus. Der Anspruch des Dienstnehmers auf Sonderzahlung beträgt daher S 27.899,20 + S 20.924,40, sohin S 48.823,60. Da die Beschwerdeführerin einen Sonderzahlungsanspruch des Dienstnehmers ab Übertritt nicht in dieser Höhe, sondern nur in Höhe von S 44.400,-- bekannt gab, ist diese Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Z. 3 lit. a AlVG nicht erfüllt.

Darüber hinaus setzt diese Bestimmung zusätzlich eine Begrenzung "bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG" voraus. Worauf sich diese Grenze beziehen soll, ist zunächst unklar. Sie könnte für den Lohnausgleich gelten. Dann wären sowohl für die vertragliche Vereinbarung als auch für den damit korrespondierenden Anspruch auf Altersteilzeitgeld eine Unter- und eine Obergrenze normiert, nämlich "mindestens 50 v.H. des Unterschiedsbetrages" sowie "bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG". Im Beschwerdefall muss aber nicht entschieden werden, ob die Obergrenze der Höchstbeitragsgrundlage auf das gesamte Entgelt (Entgelt für verringerte Arbeitszeit samt Lohnausgleich) oder nur auf das Entgelt für die verringerte Arbeitszeit zu beziehen ist, weil die kumulativ angeordnete Voraussetzung, dass der Lohnausgleich "mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages" beträgt, nicht vorliegt. Die vorgelegte Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstnehmer erfüllt daher die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Z. 3 lit. a  AlVG nicht.

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis schon deshalb als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080097.X00

Im RIS seit

20.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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