RS OGH 2002/9/12 5Ob130/02g

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

ZPO §243

Rechtssatz

Hat der Beklagte zeitgerecht in der Klagebeantwortung die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und örtlichen Zuständigkeit erhoben, ist es ihm nicht verwehrt, dazu noch ergänzendes Vorbringen vor der abgesonderten Verhandlung über diese Einrede zu erstatten und Bescheinigungsmittel anzubieten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117157

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00130_02G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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