Norm
StPO §250 Abs1Rechtssatz
Für die Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gemäß §250 StPO genügt die begründete Befürchtung, die bloße Anwesenheit des Angeklagten könne dazu führen, dass es der Zeuge nicht wagt, wahrheitsgemäß auszusagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116769Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0150OS00093_0200000_001