RS OGH 2002/9/12 15Os93/02

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

StPO §250 Abs1

Rechtssatz

Für die Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gemäß §250 StPO genügt die begründete Befürchtung, die bloße Anwesenheit des Angeklagten könne dazu führen, dass es der Zeuge nicht wagt, wahrheitsgemäß auszusagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116769

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0150OS00093_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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