RS OGH 2002/9/19 8ObA56/02x, 9ObA81/02f, 8ObA65/06a, 1Ob204/07t, 8ObA20/11s, 8ObA20/14w, 3Ob138/14m

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Norm

HVertrG 1993 §28 Abs1

Rechtssatz

Da für die selbständigen Versicherungsvertreter (weiterhin) eine sondergesetzliche Regelung fehlt, sind auf sie die handelsvertreterrechtlichen Vorschriften trotz der in § 28 Abs 1 HVertrG normierten Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes auch weiterhin analog anzuwenden. Andernfalls würde man die Personengruppe der selbständigen Versicherungsvertreter ohne sachliche Rechtfertigung dem "rechtsfreien Raum" überantworten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116867

Im RIS seit

19.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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