RS OGH 2002/9/19 8ObS111/02k

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Norm

IESG §6 Abs1 Z3

Rechtssatz

Vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über einen auflösend bedingten Verzicht auf den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch können nicht dazu führen, dafür aus Anlass eines weiteren Insolvenzverfahrens eine neue Antragsfrist auszulösen. Zu Lasten des Fonds wäre dann überdies nicht eine Masseforderung mit bloßer Ausfallshaftung des Fonds gemäß § 3 b Z 4 IESG, sondern im Rahmen der weiteren Insolvenz eine Konkursforderung zu sichern. Dadurch würde im Insolvenzfall das Risiko des Zahlungsausfalles unzulässiger Weise zu Gunsten der übrigen Gläubiger und damit einseitig zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds verschoben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116860

Dokumentnummer

JJR_20020919_OGH0002_008OBS00111_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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