RS OGH 2002/9/25 7Ob162/02b

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Norm

ARB 1994 Art13
VersVG §23

Rechtssatz

Bleibt der Versicherungsvertrag nach Art 13 Abs2 ARB aufrecht, so trägt der Versicherer vom Erhöhungszeitpunkt an automatisch die erhöhte Gefahr und kann daher entsprechend die höhere Prämie verlangen (vgl Harbauer aaO Rn10). Die Folge der Verletzung der Anzeigeobliegenheit gefahrenerhöhender Umstände bewirkt aber, dass der Versicherer nur mehr verhältnismäßig zur Leistung für nach Gefahrenerhöhung bis zur Anzeige eingetretene Versicherungsfälle verpflichtet ist (Wegfall des Alles oder Nichtsprinzipes durch die VersVGNovelle 1994). Dies liegt darin begründet, dass der Versicherungsnehmer es nicht in der Hand haben soll, die Bekanntgabe gefahrenerhöhender Umstände erst dann vorzunehmen und eine erhöhte Prämie (nach) zu zahlen, nur weil bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116845

Dokumentnummer

JJR_20020925_OGH0002_0070OB00162_02B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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