RS OGH 2002/9/25 7Ob144/02f, 3Ob165/11b, 7Ob124/11b, 6Ob1/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
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Norm

ABGB §186
ABGB §186a
ABGB idF nach dem KindNamRÄG 2013 §185

Rechtssatz

Das Gesetz sieht also nicht vor, dass neben einem Elternteil ein Pflegeelternteil gemeinsam nach dem Modell der leiblichen Eltern (mit gleichen Rechten und Pflichten) mit der Obsorge betraut werden kann. Stiefelternteile können als Pflegeelternteil nur dann betraut werden, wenn dem leiblichen Elternteil im selben Umfang die Obsorge nicht mehr zusteht. Ist aber wie hier die Mutter des unehelich geborenen Kindes allein obsorgeberechtigt, so besteht kein Bedarf, einer anderen Person, mit der nur eine rein faktische Nahebeziehung besteht, Obsorgerechte zu übertragen. (Hier: Lebensgefährtin der Mutter)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 144/02f
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 144/02f
    Veröff: SZ 2002/123
  • 3 Ob 165/11b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 165/11b
    Vgl
  • 7 Ob 124/11b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 124/11b
    Auch; Beisatz: Keine Änderung der Rechtslage durch das FamRÄG 2009. (T1); Veröff: SZ 2011/140
  • 6 Ob 1/21x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 1/21x
    Vgl; Beisatz: Daran wird auch für die Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 festgehalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116924

Im RIS seit

25.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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