RS OGH 2002/9/30 1Ob155/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
beobachten
merken

Norm

B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4

Rechtssatz

Die mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organe der Körperschaften des öffentlichen Rechts unter anderem treffende Verschwiegenheitspflicht über ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, ist eine ganz allgemeine Anordnung, die nicht auf Fälle eines Auskunftsbegehrens im Sinn des Art20 Abs4 B-VG beschränkt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117000

Dokumentnummer

JJR_20020930_OGH0002_0010OB00155_02D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten