RS OGH 2002/9/30 1Ob198/02b, 7Ob101/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Norm

AußStrG §174 D
RL-BA 1977 §61

Rechtssatz

Die mittlerweilige Stellvertretung im Unternehmen eines Rechtsanwalts nach dessen Tod hindert nicht die Einantwortung. Das Unternehmen des Erblassers ist jedoch bis zu seiner Liquidierung ein durch den mittlerweiligen Stellvertreter verwaltetes Sondervermögen. Demnach scheidet während dieser Verwaltung insbesondere ein Zugriff der Erben auf das Guthaben eines Anderkontos aus, dessen Treuhandbindung Zwecken einer geordneten "Kanzleiabwicklung" dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117010

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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