RS OGH 2002/10/1 11Os41/02, 11Os76/03, 14Os33/07w, 11Os63/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2002
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Norm

StGB §5 B
StGB §156

Rechtssatz

Eine Vermögensverringerung im Sinn des § 156 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite voraus, dass es der Täter zumindest ernstlich für möglich hält, durch die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens keinen Gläubiger zu befriedigen, sondern - im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Eigenkapitalersatzqualifikation von Gesellschafterdarlehen im Krisenfall - eine dem Rückzahlungsverbot widersprechende Leistung zu erbringen und damit den Vermögensstatus der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger zu verändern. Dieses normative Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass der rückzahlende Geschäftsführer der GmbH Kenntnis von der rechtlichen Bedeutung der Stellung des darlehensgebenden Gesellschafters im wirtschaftlichen Krisenfall hat. Zur strafrechtlichen Subsumtion genügt eine parallel zum Recht verlaufende laienmäßige Einschätzung dieses Tatumstandes durch den Täter sowie dessen soziale und rechtliche Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 41/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 41/02
  • 11 Os 76/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 76/03
    Vgl auch; Beisatz: Maßgebend ist der Wissensstand um das Rückzahlungsverbot eines Gesellschafterdarlehens zum Tatzeitpunkt. (T1)
  • 14 Os 33/07w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 14 Os 33/07w
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Tatzeit Jänner 1998 bis April 1999 beruhte die an bestimmte Kriterien gebundene Einstufung von Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital ersetzend und damit in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft einem Rückzahlungsverbot unterliegend in Österreich noch auf einigen erst kurz zuvor ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (s zur Judikaturentwicklung insb RIS-Justiz RS0054372), sodass die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen einer besonders eingehenden Begründung bedurft hätten, aus der sich nachvollziehbar ergibt, dass der Angeklagte das Bestehen eines solchen Rückzahlungsverbots auch nur ernstlich für möglich hielt. (T2)
  • 11 Os 63/15x
    Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 63/15x
    Aber; Beisatz: Anders aber bei mehrere Jahre nach Inkrafttreten des EKEG gesetzten Taten. (T3)

Schlagworte

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116825

Im RIS seit

31.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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