RS OGH 2002/10/1 11Os184/01 (11Os185/01)

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Norm

StGB §156 Abs1

Rechtssatz

Als Gläubiger iSd § 156 StGB kommen nach dem Sinn des Gesetzes nur solche in Betracht, welche durch das Täterverhalten zumindest abstrakt einen Nachteil erleiden könnten, wobei es in weiterer Folge genügt, dass nur einer von ihnen geschädigt werden kann, weshalb Hypothekargläubiger, deren Forderung im Rang vor einem (hier inkriminierten) Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich sichergestellt sind, aus dem Kreis der für die Mehrheitsbildung in Betracht kommenden Gläubiger ausscheiden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 184/01
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 184/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116959

Dokumentnummer

JJR_20021001_OGH0002_0110OS00184_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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