Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Als Gläubiger iSd § 156 StGB kommen nach dem Sinn des Gesetzes nur solche in Betracht, welche durch das Täterverhalten zumindest abstrakt einen Nachteil erleiden könnten, wobei es in weiterer Folge genügt, dass nur einer von ihnen geschädigt werden kann, weshalb Hypothekargläubiger, deren Forderung im Rang vor einem (hier inkriminierten) Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich sichergestellt sind, aus dem Kreis der für die Mehrheitsbildung in Betracht kommenden Gläubiger ausscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116959Dokumentnummer
JJR_20021001_OGH0002_0110OS00184_0100000_001