RS OGH 2002/10/3 12Os54/02, 13Os124/10z, 13Os129/10k, 13Os38/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2002
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Norm

BAO §224 Abs1
FinStrG §26 Abs2

Rechtssatz

Die Erteilung der Weisung an den Verurteilten, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten, setzt eine entsprechende Schuldkonkretisierung durch Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) voraus.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 54/02
    Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 54/02
  • 13 Os 124/10z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 124/10z
    Vgl aber; Beisatz: Ein Bescheid nach § 224 Abs 1 erster Satz BAO ist auf der Basis des § 11 BAO zu erlassen, der seinerseits die rechtskräftige Verurteilung voraussetzt. Demnach ist das Strafurteil die Grundlage für den Haftungsbescheid und nicht dieser für den ? in aller Regel gemeinsam mit dem Urteil zu fassenden ? Weisungsbeschluss. Die Entscheidung 12 Os 54/02, SSt 64/61 drückt auch genau dies aus, indem sie festhält, die „mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machende“ Verbindlichkeit des Angeklagten sei vom Gericht festzustellen, wird also im angeführten Rechtssatz sinnentstellend wiedergegeben. (T1)
  • 13 Os 129/10k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 129/10k
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 13 Os 38/11d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 38/11d
    Vgl aber; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116853

Im RIS seit

02.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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