RS OGH 2002/10/9 7Ob234/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
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Norm

ZPO §1 Ab

Rechtssatz

Die anonyme, namentlich nicht identifizierte Personengesamtheit unbekannter Begünstigter einer Wohltätigkeitsstiftung ist - schon infolge laufender starker Fluktration - völlig unbestimmt (so bereits 6 Ob 744/89) und daher nicht parteifähig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116919

Dokumentnummer

JJR_20021009_OGH0002_0070OB00234_01I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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