RS OGH 2002/10/10 15Os85/02

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Norm

StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Vermögensbegriff des österreichischen Strafrechts umfasst die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte. Eine behördliche Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt, deren Erlangung für jeden Erwerber mit Kosten verbunden und die für den Inhaber und/oder Dritte von wirtschaftlichem Interesse ist, somit einen objektiven Verkehrswert besitzt, stellt Vermögen (hier: im Sinne des § 153 StGB) des Berechtigten dar, wobei die Frage, ob der Inhaber im konkreten Fall imstande ist, das ihm zustehende Recht selbst auszuüben oder nicht, für die Beurteilung der Werthaltigkeit der eingeräumten Bewilligung nicht ausschlaggebend ist, genügt es doch, wenn diese infolge Bestehens eines Marktes entgeltlich transferiert werden könnte.Der Vermögensbegriff des österreichischen Strafrechts umfasst die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte. Eine behördliche Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt, deren Erlangung für jeden Erwerber mit Kosten verbunden und die für den Inhaber und/oder Dritte von wirtschaftlichem Interesse ist, somit einen objektiven Verkehrswert besitzt, stellt Vermögen (hier: im Sinne des Paragraph 153, StGB) des Berechtigten dar, wobei die Frage, ob der Inhaber im konkreten Fall imstande ist, das ihm zustehende Recht selbst auszuüben oder nicht, für die Beurteilung der Werthaltigkeit der eingeräumten Bewilligung nicht ausschlaggebend ist, genügt es doch, wenn diese infolge Bestehens eines Marktes entgeltlich transferiert werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116843

Dokumentnummer

JJR_20021010_OGH0002_0150OS00085_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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