RS OGH 2002/10/10 2Ob215/02k, 7Ob289/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2002
beobachten
merken

Norm

UVG §19 Abs1

Rechtssatz

Umstände, die bereits bei der Vorschussgewährung dem Gericht bekannt waren (hier: Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen), können nicht zum Gegenstand eines Herabsetzungsantrages gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116859

Dokumentnummer

JJR_20021010_OGH0002_0020OB00215_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten