Norm
UVG §19 Abs1Rechtssatz
Umstände, die bereits bei der Vorschussgewährung dem Gericht bekannt waren (hier: Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen), können nicht zum Gegenstand eines Herabsetzungsantrages gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116859Dokumentnummer
JJR_20021010_OGH0002_0020OB00215_02K0000_001