RS OGH 2002/10/15 5Ob240/02h, 5Ob103/14d

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Norm

MRG §37 Abs3 Z22

Rechtssatz

Was den Umfang der unmittelbaren gerichtlichen Zuständigkeit nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG anlangt, so kommt es nicht auf den Sicherungsanspruch, sondern auf den zu sichernden Anspruch an. Bei der Beurteilung der Teilungsfrage ist auf die Rechtsprechung zur Teilabziehung Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117376

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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