Norm
MRG §30 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz MRG, wonach Eigenbedarf nur zugunsten von Personen geltend gemacht werden kann, die (allenfalls zusammen) mindestens Hälfteeigentümer sind oder zu diesen in dem in § 30 Abs 2 Z 5 oder 6 genannten Naheverhältnis stehen, ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Aktivlegitimation des Hälfteeigentümers zur Aufkündigung von Bestandverträgen.Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz MRG, wonach Eigenbedarf nur zugunsten von Personen geltend gemacht werden kann, die (allenfalls zusammen) mindestens Hälfteeigentümer sind oder zu diesen in dem in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 genannten Naheverhältnis stehen, ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Aktivlegitimation des Hälfteeigentümers zur Aufkündigung von Bestandverträgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117031Dokumentnummer
JJR_20021017_OGH0002_0080OB00207_02B0000_001