RS OGH 2002/10/17 8Ob207/02b

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Norm

MRG §30 Abs3
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz MRG, wonach Eigenbedarf nur zugunsten von Personen geltend gemacht werden kann, die (allenfalls zusammen) mindestens Hälfteeigentümer sind oder zu diesen in dem in § 30 Abs 2 Z 5 oder 6 genannten Naheverhältnis stehen, ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Aktivlegitimation des Hälfteeigentümers zur Aufkündigung von Bestandverträgen.Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz MRG, wonach Eigenbedarf nur zugunsten von Personen geltend gemacht werden kann, die (allenfalls zusammen) mindestens Hälfteeigentümer sind oder zu diesen in dem in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 genannten Naheverhältnis stehen, ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Aktivlegitimation des Hälfteeigentümers zur Aufkündigung von Bestandverträgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117031

Dokumentnummer

JJR_20021017_OGH0002_0080OB00207_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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